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Was ist auf dem Balkon erlaubt?

Grillen auf dem Balkon


Die Frage ob ein Mieter auf dem Balkon grillen darf, muss eindeutig mit einem Jein beantwortet werden.

Das Grillen ist Mietern in der Regel nicht grundsätzlich verboten, nur dürfen beispielsweise die Nachbarn davon nicht belästigt werden. Das lässt sich aber in der Praxis wohl kaum verhindern, Rauch gehört nun mal zum Grillen dazu und die Windrichtung kann niemand beeinflussen.

Rauchentwicklung ist ein häufiger Streitpunkt. Foto: pixabay.com

Aus dem allgemeingültigen Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich, dass das Grillen auf dem Balkon zweimal im Monat von Nachbarn toleriert werden muss, vorausgesetzt dass Rauchschwaden nicht durch offene Fenster in deren Wohnräume ziehen. Eine starke Belästigung durch Rauchschwaden etwa, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann bei Anzeige recht teuer werden. Wer auf dem Balkon grillt, muss also dafür sorgen, dass die Belästigung der Mitmieter dadurch so gering wie möglich ist.

Ein Elektrogrill ist für den Balkon zweifelsohne besser geeignet als der klassische Holzkohlegrill, da letzterer erheblich mehr Rauch produziert. Auch Funkenflug lässt sich  beim elektrischen Grillen vermeiden. Was die Häufigkeit des zumutbaren angeht, so gibt es hierzu eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen welche von einmal pro Monat in der Sommersaison, bis zu insgesamt 6 Stunden von April bis September reichen.

Im Allgemeinen gilt: Wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Grillverbot vermerkt ist, dürfen Mieter grundsätzlich auf dem Balkon grillen, sofern sich dadurch niemand belästigt fühlt, oder aber die allgemeine Sicherheit etwa durch Funkenflug gefährdet ist. Wird das Balkongrillen im Mietvertrag jedoch ausdrücklich verboten, kann der Vermieter bei Verstößen dem Mieter zunächst abmahnen und bei weiteren Zuwiderhandlungen auch fristlos kündigen.

Wichtig: Um zu starke Rauchentwicklung zu vermeiden, empfiehlt es sich, sogenannte Brennpaste zu verwenden. Einfach die Grillkohle damit bestreichen, anzünden und in wenigen Minuten kann mit dem fast qualmfreien Grillen begonnen werden.

Nicht nur für den Aufenthalt auf dem Balkon gilt: Lärm kann krank machen.  Je nachdem wie das  Nervenkostüm eines Menschen beschaffen ist, wird er Ruhestörungen jedweder Art als mehr oder minder belastend empfinden.

Das gilt natürlich auch für den Balkon: Partylärm, Kindergeschrei oder sogar ständig rückende Tisch-und Stuhlbeine können so richtig nerven.

In der Zeit von 13.00 - 15.00 Uhr sollte auch auf dem Balkon Ruhe herrschen. Foto: pixabay.com

Das beste in solchen Fällen ist natürlich als erstes immer das persönliche Gespräch mit den Balkonnachbarn, sofern diese über ein Mindestmaß an Rücksichtbewusstsein verfügen. Sollte das nicht der Fall sein, schreibt das Gesetz auch hier die „Spielregeln“ vor: Was die Nachtruhezeiten angeht, so gilt für den Balkon das gleiche wie für Wohnung und Garten, diese ist von 22.00 – 7.00 Uhr einzuhalten.

Eine Störung der Nachtruhe kann z.B. auch durch laute Unterhaltungen auf dem Balkon vorliegen. Stören diese die Nachtruhe der Nachbarn, müssen sie in die Wohnräume verlegt werden. Mittagsruhe sollte im Allgemeinen auch auf dem Balkon von 13.00-15.00 Uhr herrschen, obwohl sie nicht bundesweit gesetzlich geregelt ist, eine Nachfrage bei der Gemeinde verschafft Klarheit.

Der Vermieter kann Mittagsruhe jedoch vorschreiben, das muss dann aber im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt sein. An Sonn- und Feiertagen sollte ganztägig Ruhe herrschen. Die zuvor genannten Ruhezeiten werden in den allermeisten Fällen auch von den Gerichten als angemessen und zumutbar eingestuft.

Tipp: Führt ein klärendes Gespräch mit den Ruhestörern zu keinem Ergebnis, kann man den Vermieter zum Handeln zwingen: Je nach Intensität der Ruhestörung besteht bei Ignoranz des Vermieters ein Mietminderungsanspruch, über die jeweilig vertretbare Höhe berät der Mieterschutzbund oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Raucher und Nichtraucher haben oftmals auch auf dem Balkon ein Problem: Sehr häufig fühlen sich letztere vom Zigarettenqualm des Nachbarn gestört, zumal dann, wenn die Balkone bei kleineren Wohneinheiten sehr dicht beieinander liegen.

Laut einem Urteil des BGH besteht dann ein Unterlassungsanspruch eines Nachbarn, wenn sich dieser wesentlich durch den Zigarettenrauch eines anderen Mieters gestört fühlt. Wann in diesem Zusammenhang eine „wesentliche Störung „ vorliegt, müssten im Einzelfall die zuständigen Gerichte prüfen.

Rauchen auf dem Balkon
Wird auf dem Balkon permanent gequalmt, können vom Gericht Rauchzeiten verhängt werden. Foto: pixabay.com

In diesem speziellen Fall hatten Anwohner eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg geklagt, weil sie sich beim Aufenthalt auf dem Balkon durch hochziehenden Zigarettenqualm eines Nachbarehepaares belästigt fühlten. Diese hatten bis zu 20 Zigaretten täglich konsumiert, daraufhin befand der BGH dass Mietern zumindest zeitweise das Rauchen untersagt werden darf. Das entsprechende Ehepaar hatte die Rauchgewohnheiten mit Fotos und Zeitprotokollen belegt und beim zuständigen Amtsgericht geklagt, diese wurde jedoch zunächst abgewiesen.

Laut Bundesgerichtshof hat im Einzelfall der Richter vor Ort zu prüfen, ob durch den Zigarettenrauch der Nachbarschaft bei Aufenthalten auf dem Balkon eine wesentliche Störung vorliegt. Der Richter hätte dann entsprechend dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu entscheiden, wie die Rauchzeiten angemessen und entsprechend der üblichen, jahreszeitbedingten Balkonaufenthalte zu verteilen sind. Der BGH befand weiter, dass Mieter sich auch bei „unwesentlichen“ Belästigungen durch Zigarettenrauch gerichtlich zur Wehr setzen können, wenn Gesundheitsgefahren im Einzelfall durch ein Gutachten belegbar ist.

Für gewöhnlich entscheiden die Amts- und Landgerichte von Fall zu Fall unterschiedlich, i.d. R. wird aber das Rauchen als vertragsgemäße Nutzung einer Mietwohnung angesehen.

Für ein abschließendes Urteil ist im Einzelfall die Intensität und auch die Nachweisbarkeit der Störung durch Zigarettenrauch bei Aufenthalten auf dem Balkon maßgeblich.

Tipp: Eine Absprache mit den Nachbarn bezüglich dessen hauptsächlichen Aufenthalts- und Essenszeiten auf dem Balkon und dem eigenen, etwas darauf abgestimmten Rauchverhalten könnte den größten Ärger unter Umständen schon vermeiden.

Wer seine Wäsche gerne an der frischen Luft trocknen lassen möchte, jedoch über keinen Garten verfügt, dem bietet sich natürlich der Balkon als Alternative an.

Es gibt jedoch Vermieter, welche dem Mieter das Wäsche aufhängen auf dem Balkon gern untersagen würden, da sie der Meinung sind, dass Wäscheständer das Gesamtbild der Fassade unschön beeinträchtigen. Es gibt Mietverträge und Hausordnungen, in denen es Mietern ausdrücklich untersagt ist ihre Wäsche auf dem Balkon zu trocknen.

Das Aufhängen bestimmter Wäsche kann durch die Hausordnung untersagt werden! Foto: pixabay.com

Laut Deutschem Mieterbund hat jedoch ein Mieter das grundsätzliche Recht seine „kleine“ Wäsche auf dem Balkon zu trocknen, ganz gleich ob er hierzu eine Leine spannt oder einen Wäscheständer aufstellt. Dies bezieht sich aber auf Wäscheteile welche von der Größe her überschaubar sind, bei sehr großen Wäschestücken wie z.B. Bettlaken o.ä. sieht die Sache schon anders aus: Das Aufhängen dieser Wäsche auf dem Balkon kann durch die Hausordnung durchaus rechtswirksam untersagt werden, wie einige Amtsgerichte schon entschieden haben.

Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass aufgestellte Wäscheständer nicht über die Höhe des Balkongeländers hinaus ragen, dadurch könnten sich Mitmieter aus ästhetischen Gründen belästigt fühlen. Auch das Anbringen von Trockenvorrichtungen, welche mittels Dübel und Verankerungen fest mit der Hauswand verbunden sind, kann der Vermieter verbieten, da dies möglicher Weise eine Beschädigung des Bauwerks mit sich bringt.

Also: das Aufhängen kleinerer, unauffälliger Wäsche kann dem Mieter weder durch den Mietvertrag noch durch eine Klausel in der Hausordnung untersagt werden, das Trocknen „größerer“ Wäsche auf dem Balkon sollte nicht ohne das Einverständnis des Vermieters/Mitmieter erfolgen.

Tipp: Befinden sich PKW-Stellplätze unter dem Balkon, birgt das Aufhängen von nasser Wäsche besondere Gefahren: herab tropfendes Wasser, welches möglicher Weise Reste von Spülmitteln enthält, kann auf Autolacken bleibende Schäden verursachen. Parken also Autos unter dem Balkon, sollte die aufgehängte Wäsche nicht mehr tropfnass sein.

Da ein Balkon grundsätzlich zu einer Mietwohnung gehört, gelten für diesen im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Wohnung selbst. Laut dem Deutschen Mieterbund haben Wohnungsmieter grundsätzlich das Recht, einen Sichtschutz oder auch eine Balkonverkleidung anzubringen oder aufzustellen. 

Und es ist auch immer die Frage zu berücksichtigen, in wie weit Balkonverkleidungen wie beispielsweise Ranggitter oder auch Sonnensegel das Gesamtbild einer Hausfassade verändern.

Größere Markisen sind eine bauliche Veränderung und müssen mit dem Vermieter abgestimmt werden. Foto: pixabay.com

So kann beispielsweise die Höhe eines am Balkongeländer angebrachten Sichtschutzes zu Problemen führen, wenn dieser höher ist als das Geländer selbst. Auch sollten Balkonverkleidungen weitestgehend zur Fassadenfarbe des Hauses passen und die Optik eines Balkons nicht grundsätzlich verändern. Das Anbringen von Sonnenschutzmarkisen ist ebenso eine bauliche Veränderung, wie auch die Verglasung eines Balkons. Beides muss deshalb vom Vermieter, oder bei Eigentumswohnungen von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden.

So wurde z.B. einem Mieter durch das Amtsgericht Köln die Installation eines schweren Kunststoffvorhanges mittels Befestigung einer Schiene untersagt, weil es sich hier um eine Verhüllung des Balkons handelte.

Und in einem spezillem Fall hat beispielsweise das Bayerische Oberste Landesgericht einen Wohnungseigentümer zum Rückbau seiner Balkonverglasung gezwungen, weil sich dieser ohne Absprache und Genehmigung der Miteigentümer einen Wintergarten errichtet hatte. Auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits Miteigentümer durch ähnliche Umbauten das Gesamtbild der Hausfassade veränderten, ließen die Richter nicht als Gegenargument gelten.

Tipp: Vor Montage jeglicher Verkleidungen für Sichtschutz oder Beschattung eines Balkons unbedingt die Genehmigung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft einholen!

Grundsätzlich haben Mieter das Recht, ihren Balkon mit Bepflanzungen jeglicher Art zu verschönern. Eventuell im Mietvertrag vorhandene Klauseln, welche das Aufstellen oder Aufhängen von Balkonpflanzen untersagen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen.

Allerdings gibt es auch hier einige Regeln zu beachten. Egal ob Blumenkästen oder frei stehende Topfpflanzen: das wichtigste hier ist die sichere Befestigung. Dabei muss gewährleistet sein, dass Blumenkästen- und Töpfe auch bei starkem Wind nicht umfallen oder herabstürzen können. Für sollte Eventualitäten sollte man sinnvoll abgesichert sein, in der Regel greift laut BdV ►die Haftpflichtversicherung.

Pflege ist wichtig! Fallen abgestorbene Blätter und Blüten auf Nachbars Balkon, kann es Ärger geben.Foto:pixabay.com

In einer gerichtlichen Entscheidung befand das Amtsgericht Hamburg sogar, dass auch das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite eines Balkongeländers statthaft ist, so lange diese ausreichend gesichert sind. Nicht ausreichend befestigte Pflanzbehälter, von denen offensichtlich eine Gefahr ausgeht, können jedoch zur Abmahnung und bei Ignoranz auch zu einer fristlosen Kündigung seitens des Vermieters führen.

Auch das Gießen von Balkonpflanzen kann problematisch werden, wenn bei übermäßiger Bewässerung das Wasser die Fassade herunter läuft oder auf den Balkon des Nachbarn tropft. Laut Rechtsprechung sind Besitzer von Balkonpflanzen verpflichtet dafür zu sorgen, dass kein Gießwasser aus den Pflanzbehältern austritt.

Bei Rangpflanzen sollte darauf geachtet werden, dass diese sich nicht bis auf die Fassade ausbreiten, oder auch auf den Balkon des Nachbarn übergreifen. Fällt Laub oder abgestorbene Pflanzstätte auf den Balkon des Nachbarn, kann dieser verlangen dass die Pflanzen beschnitten oder im Wiederholungsfall auch gänzlich entfernt werden.

Eigentümergemeinschaften können sogar darüber abstimmen, ob Balkonbepflanzungen generell untersagt werden, wenn diese möglicher Weise das Gesamtbild der Fassade verschandeln.

Tipp: Für Balkonpflanzen gibt es spezielle  Wasserspeicherkästen. Diese haben eine Wassertank unter der Erde, die Pflanzen können sich nach und nach selbstständig mit der richtigen Menge Wasser versorgen. Da die Kästen an der Unterseite verschlossen sind, wird hier kein Wasser austreten, außerdem kann auf tägliches Gießen verzichtet werden.

Auf dem Balkon montierte Parabolantennen und Sat-Schüsseln sind auch im digitalen Zeitalter ein gewohntes Bild.  Doch darf ein Mieter ohne Genehmigung vom Vermieter solche Anlagen auf seinem Balkon installieren ?

Durch mehrere Gerichtsurteile ist die Rechtslage inzwischen eindeutig geregelt. Einem Mieter kann die Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon dann untersagt werden, wenn in der Mietwohnung ein Breitbandanschluss zum empfangen der üblichen Fernsehprogramme vorhanden ist.

 
In bestimmten Fällen kann dem Vermieter die Installation einer Parabolantenne untersagt werden Foto: pixabay.com

Nun gibt es aber Mieter denen die üblichen Fernsehprogramme nicht ausreichen. Um sich weitere Programme „ins Haus“ zu holen, greifen dann viele zur Parabolantenne, welche sich ja prinzipiell problemlos auf dem Balkon installieren lässt.

Für solche Fälle bietet sich unter Umständen eine Alternative: mobile, auf einem Ständer fixierte und jederzeit umstellbare Parabolantennen. Da diese nicht mit dem Bauwerk verbunden sind, b.z.w. durch ihre meist geringere Durchmesser den Gesamteindruck der Fassade nicht beeinträchtigen, dürfte es der Vermieter schwer haben die Entfernung zu erzwingen.

Im Zweifelsfall wird ein Richter immer die individuellen Umstände Prüfen müssen. Generell ist festzuhalten, dass die Gefahr einer Untersagung umso geringer ist, je weniger die Antenne mit dem Bauwerk verbunden ist, b.z.w. um so unauffälliger sich diese in das Gesamtbild der Fassade einfügt.

Bei Eigentumswohnungen kann es etwas komplizierter werden: hat der Eigentümer der Wohnung dem Mieter erst einmal die Zustimmung erteilt, bedeutet das nicht unbedingt auch grünes Licht für die Montage auf dem Balkon. Denn der Eigentümer der Wohnung hat vor Zusage gegenüber dem Mieter auch die Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft einholen, da diese wiederum Bedenken bezüglich der konstruktiven Verbindung mit den Bauwerk, oder auch des Gesamtbildes wegen haben könnte.

Tipp: Auch hier gilt wieder reden vor handeln – Ein Gespräch mit dem Vermieter oder den Miteigentümern kann kosten und Ärger ersparen. Denn muss beispielsweise eine am Putz oder Mauerwerk befestigte Antenne wegen Unstimmigkeiten wieder entfernt werden, sind die entstandenen Beschädigungen in der Oberfläche sehr schwer wieder unsichtbar zu machen.

Jeder Balkon sollte über einen Abfluss für Regen- oder Tauwasser verfügen, damit angrenzende Wohnräume vor eindringender Feuchtigkeit durch Stauwasser geschützt sind. Um diese Funktion auch bei stärkeren Regenfällen oder Reinigungsarbeiten erfüllen zu können, muss der Balkonablauf regelmäßig gereinigt werden.

Wird das jedoch versäumt, kann es zu Feuchteschäden nicht nur in der eigenen, sondern auch in benachbarten Wohnungen kommen.So stellt sich sehr schnell die Frage, wer in einem solchen Fall haftet, der Mieter oder Vermieter?

Mieter müssen grundsätzlich für einen funktionstüchtigen Balkonablauf sorgen. Foto: pixabay.com

Nun gibt es aber Mieter denen die üblichen Fernsehprogramme nicht ausreichen. Um sich weitere Programme „ins Haus“ zu holen, greifen dann viele zur Parabolantenne, welche sich ja prinzipiell problemlos auf dem Balkon installieren lässt.

Für solche Fälle bietet sich unter Umständen eine Alternative: mobile, auf einem Ständer fixierte und jederzeit umstellbare Parabolantennen. Da diese nicht mit dem Bauwerk verbunden sind, b.z.w. durch ihre meist geringere Durchmesser den Gesamteindruck der Fassade nicht beeinträchtigen, dürfte es der Vermieter schwer haben die Entfernung zu erzwingen.

Im Zweifelsfall wird ein Richter immer die individuellen Umstände Prüfen müssen. Generell ist festzuhalten, dass die Gefahr einer Untersagung umso geringer ist, je weniger die Antenne mit dem Bauwerk verbunden ist, b.z.w. um so unauffälliger sich diese in das Gesamtbild der Fassade einfügt.