Auch im Hochsommer haben Mieter Anspruch auf warmes Wasser, das gehört zur Grundausstattung einer Wohnung.Sorgt der Vermieter möglicher Weise in den Sommermonaten nicht für ausreichend Brennstoff in den Tanks, kann der Mieter bei nicht verfügbarem Warmwasser von seinem Mietminderungsrecht Gebrauch machen.
Eine Mieterin hatte in Fulda Antrag auf Prozesskostenhilfe hatte über ihren Anwalt beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, nachdem sie im Monat Juni festgestellt hatte dass in ihre Wohnung über mehrere Tage nicht mit Warmwasser versorgt wurde. Sie hatte zunächst mehrfach und ohne Erfolg den Vermieter telefonisch sowie per SMS über den Mangel informiert. Einige Tage später war das Warmwasser wieder verfügbar, weshalb das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe verweigerte. Die Begründung bezog sich auf die Jahreszeit: auf Grund der hohen Außentemperaturen wären die vorüber gehenden Einschränkungen für die Mieterin zumutbar gewesen.
Das Landgericht in Fulda entschied in nächster Instanz jedoch anders: einem Mieter ist der Verzicht auf Warmwasser gerade im Hinblick auf die Körperhygiene nicht zuzumuten.
So hat der Vermieter auch in den Sommermonaten für eine durchgehende Versorgung mit warmen Wasser zu sorgen, da gerade in der warmen Jahreszeit der menschliche Körper zum schwitzen neigt und eingeschränkte Duschmöglichkeiten als besonders unangenehm empfindet.
Auch nach Aussage verschiedener Mietervereine gehört es zu den Pflichten des Vermieters, ganzjährig und 24 Stunden a Tag die Warmwasserversorgung sicher zu stellen. Und zwar muss die Wassertemperatur bei mindestens 40 Grad V Celsius liegen, ist dies nicht der Fall kann der Mieter von seinem Mitminderungsrecht Gebrauch machen.
Auch die Menge des Wassers welches ablaufen muss bevor es warm ist darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten: Nach einem Urteil des AG Schöneberg muss nach maximal 10 Sekunden oder im Höchstfall nach 5 Liter abgelaufenem Wasser dieses eine Temperatur von mindestens 45 Grad haben.Vergehen beispielsweise mehr als 5 Minuten bis das Wasser eine Temperatur von 40 Grad Celsius erreicht hat, liegt auch hier nach Meinung von Mietrecht-Experten ein Mangel vor.ein Mietmangel vor.
Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Mietminderung unangemessen und überhöht vorgenommen wurde, kann dies möglicher Weise eine Abmahnung durch den Vermieter zur Folge haben.
Ist die Warmwasserversorgung also wie beschrieben nicht durchgehend gewährleistet, hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung. Bevor man aber von seinem Mietminderungsrecht Gebrauch macht, sollte der Vermieter zunächst über den Mangel informiert und anschließend zu dessen Abstellung aufgefordert werden.
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