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Schneeräumpflicht: das sollten Immobilienbesitzer und Mieter wissen

Wenn der Winter hereinbricht und der erste Schnee fällt, ist die Welt wie verzaubert. Die weiße Pracht lässt alles gleich viel hübscher aussehen. Allerdings birgt so ein Winterwunderland auch seine Tücken durch schwer zugängliche und vereiste Wege.
Die Schneeräumpflicht steht für Immobilienbesitzer und Mieter in der kalten Jahreszeit im Fokus, um die Sicherheit im öffentlichen
Raum zu gewährleisten. Die Frage danach, wer für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich ist, kann jedoch zu Unsicherheiten und im schlimmsten Fall zu Haftungsfragen führen.
Es ist deshalb entscheidend, die rechtlichen  Bestimmungen und Pflichten zu kennen. Wir erklären, was es mit der Schneeräumpflicht auf sich hat und wie Immobilienbesitzer und Mieter sich absichern können.

Unfallgefahr im Winter

Schnee und Eis sorgen dafür, dass im Winter die Unfallgefahr nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Fußgänger erhöht ist. Glätte erhöht das Risiko von Stürzen auf vereisten Wegen. Schneeverwehungen und Schneedecken können die Sichtbarkeit von Unebenheiten, Stufen und anderen Hindernissen beeinträchtigen. Dies erhöht ebenfalls das Risiko für Stürze – vor allem, wenn schlechte  Lichtverhältnisse hinzukommen. 

Damit es alle Beteiligten am Abend wieder sicher in ihre Wohnzimmer und vor ihre Kamine oder auf ihr Sofa schaffen, ist es wichtig, dass Gehwege und Zugänge rechtzeitig und angemessen von Schnee und Eis befreit werden.
Auf öffentlichen Wegen und Straßen ist der Winterdienst der Stadt oder der Gemeinde dafür verantwortlich, den Schnee zu räumen und gegen Glätte vorzugehen. Allerdings kümmern sich die meisten Städte lediglich um die Räumung der Fahrbahnen.

Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege wird in der Regel durch entsprechende Satzungen auf die Anwohner übertragen. Daraus ergibt sich die Schneeräumpflicht für Immobilienbesitzer. Diese sollten sich rechtzeitig vor Wintereinbruch auf Schnee und Eis einstellen. Wird es glatt, sind sie haftbar, sobald jemand verunglückt, weil die Schneeräumpflicht vernachlässigt wurde.

älteres ehepaar schiebt mit schneeschaufeln einen verschneiten gehweg frei - schneeräumpflicht für immobilienbesitzer und eigentümer
Es gibt eine Verkehrssicherungspflicht für Gehwege. Foto: pixabay.com

Schneeräumpflicht für Immobilienbesitzer

Immobilienbesitzer sollten die örtlichen Vorschriften kennen, um ihrer Schneeräumpflicht im angemessenen Maße nachzukommen, die Sicherheit von Passanten und Besuchern zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Am Grundstück entlangführende Gehwege sowie Zufahrten und Zugänge zum Gebäude müssen von Schnee und Eis befreit werden. Die genauen Bestimmungen können abhängig von der regionalen Gesetzeslage variieren. Im Allgemeinen werden jedoch folgende Aspekte der Schneeräumpflicht klar geregelt:
  • Zeitpunkt für die Räumung : In der Regel müssen Schnee und Eis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens beseitigt werden – zum Beispiel in der Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 22 Uhr am Abend. Es gilt dabei zu beachten, dass einmal Schneeschippen am Tag oft nicht ausreicht. Bei anhaltendem Schneefall muss unter Umständen mehrmals geräumt und gestreut werden.
  • Art der Räumung : Die regionalen Vorschriften können auch festlegen, welche Streumittel verwendet werden dürfen. Häufig werden Streumittel wie Splitt allgemein zugänglich zur Verfügung gestellt. In den meisten Gemeinden sind Streusalz und chemische Streumittel aus Umweltschutzgründen verboten. Zudem darf Schnee nicht einfach auf die Straße geschoben, sondern nur am Gehwegrand aufgehäuft werden. Der angehäufte Schnee darf nicht zu Sichtbehinderungen führen. Fahrradwege müssen frei bleiben.
  • Haftung : Wer seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, wird im Falle eines Unfalls haftbar gemacht. Die Schadens- ersatzansprüche und andere rechtliche Konsequenzen betreffen zunächst den Immobilienbesitzer. Ist der Immobilienbesitzer Vermieter, kann er über eine Klausel im Mietvertrag seine Schneeräumpflicht jedoch auf seine Mieter übertragen. In diesem Fall haften die Mieter, sofern sie der Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sind.
Zeitmangel und Abwesenheit entbinden nicht von der Schneeräumpflicht. Auch während der Arbeitszeit, im Urlaub oder bei Krankheit sind Anwohner zum Winterdienst verpflichtet und müssen sich notfalls um eine Vertretung kümmern.

Schneeräumpflicht übertragen

In Mietshäusern ist der Winterdienst in den meisten Fällen im Mietvertrag geregelt, wie auch die Nutzung von Balkonen oder die Reinigung des Treppenhauses. Das bedeutet, dass Vermieter ihre Schneeräumpflicht mittels einer eindeutig formulierten Klausel im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Die Vermieter sind damit nicht komplett von der Verantwortung befreit. Sie müssen regelmäßig prüfen, ob ihre Mieter ihrer Schneeräumpflicht tatsächlich nachkommen. Viele Vermieter stellen für eine optimale Einhaltung des Winterdienstes das notwendige Material zur Verfügung. Vermieter dürfen auch einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten für diesen in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Richtig absichern

Immobilienbesitzer und Mieter sollten unbedingt eine (Anzeige)► passende Haftpflichtversicherung abschließen, die im Falle eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Vernachlässigung der Schneeräumpflicht einspringt.
Es kommt relativ selten zu Klagen aufgrund einer vernachlässigten Räumpflicht, doch wenn, kann es gerade bei Personenschäden schnell sehr teuer werden.
Es bietet sich daher an, den vorhandenen Versicherungsschutz in dieser Hinsicht zu prüfen und gegebenenfalls zu erweitern. Wer Besitzer eines Mietshauses ist, benötigt eine entsprechende Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
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holzhaus mit abgestuften dächern in romantisch-verschneitem garten
Wird die Räumpflicht vernachlässigt, greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Foto: pixabay.com
Fußgänger müssen trotz Schneeräumpflicht vorsichtig sein. Kommt es zu einem Unfall bei Schnee und Eis, werden Versicherung und Gericht prüfen, wer genau die Verantwortung trägt. Dem Verunfallten kann unter Umständen auch bei vernachlässigtem Winterdienst eine Mitschuld zugesprochen werden.

Unfällen vorbeugen

Immobilienbesitzer und Mieter sollten zunächst regionale Vorschriften und Mietverträge prüfen, um ihren Pflichten bezüglich des Winterdienstes optimal nachkommen zu können. Dann kommt es auf die richtige Ausrüstung an. Mit Schneeschaufel, Sand und Splitt ist man in der Regel gut gewappnet für den Winter. In manchen Regionen kann auch ein Eisbrecher oder eine Spitzhacke notwendig
werden. Mit diesen Hilfsmitteln können Eisoberflächen aufgebrochen werden, um den Schnee anschließend leichter entfernen zu können. Um das eigene Sturzrisiko zu minimieren, sollte man beim Räumen und Streuen auf rutschfestes Schuhwerk achten.