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Schneeräumen - Wer ist zuständig?

Mit Eintreffen der ersten Schneeflocken stellt sich für viele Eigentümer und Mieter jedes Jahr aufs Neue die Frage: wer ist für das Schneeräumen zuständig ? Und wer haftet im Falle dessen, dass jemand zu Schaden kommt?

Was bei Kindern leuchtete Augen verursacht, bedeutet für Hauseigentümer dass sie sich um Ihre angrenzenden Bürgersteige und Zufahrten kümmern müssen: der erste Schnee ist da!
Sie müssen dafür sorgen, dass vor den Grundstücken befindliche Wege und Zufahrten geräumt und gestreut sind, andernfalls müssen sie mit Schadenersatzklagen von stürzenden Passanten rechnen.

Festlegungen in Mietverträgen, die z.B. nur bestimmte Mieter zur Schneeberäumung verpflichten, wird beispielsweise vom Amtsgericht Köln in einem Urteil als unwirksam erklärt. Nur weil es unter den Mietern so üblich ist dass jeder mal Schnee räumen muss, reicht dann also nicht aus. Zuständig für das Schneeräumen ist also in diesem Fall der Vermieter.

► Zu welcher Uhrzeit muss Schnee geräumt werden ?

Wenn in den Satzungen der Städte und Gemeinden nichts gesondertes festgelegt ist, müssen täglich zwischen 7.00 und 20.00 Uhr die Gehwege und Zufahrten Schnee- und Eisfrei gehalten werden. Dazu zählen auch die Wege zu Müll- und Stellplätzen, sowie Garagen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Schneeräumpflicht in der Regel um 8.00 Uhr. Das heißt aber nicht, dass Mieter und Eigentümer bei Dauerschneefall den ganzen Tag ununterbrochen Schnee schieben müssen: in verschiedenen Urteilen wurde dies von den Richtern als unzumutbar bewertet.

Besteht allerdings akute Glatteisgefahr, muss sofort und bei extremer Witterung auch über diesen Zeitrahmen hinaus gestreut werden. Dies muss in angemessenem Zeitrahmen wiederholt werden, wenn sich durch fortwährende Niederschläge erneut Glatteis bildet.

► Der Grundstückseigentümer haftet!

Grundsätzlich gilt, dass jeder Eigentümer durch die s.g. Verkehrssicherungspflicht für die Begehbarkeit der an sein Grundstück angrenzenden Wege und Einfahrten zu sorgen hat. Die Städte und Gemeinden sorgen zwar für Schnee- und eisfreie Straßen, die Räumpflicht für die Gehsteige und Grundstückseinfahrten übertragen die Kommunen aber den Grundstückseigentümern.

Dazu zählt auch die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eisglätte, wird diese nicht beachtet, haftet der Grundstückseigentümer für eventuelle Schadensersatzansprüche von Passanten. Grundstücksbesitzer können hiermit auch gewerbliche Unternehmen mit der Schneeräumung beauftragen.

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Ist der Grundstückseigenzümer verhindert, muss er für eine Vertretung zur Schneebeseitigung sorgen. Foto: pixabay.com

Führt ein gewerblicher Winterdienst trotz nachgewiesener Beauftragung diese Arbeiten nicht oder mit Verzug aus, haftet in der Regel und nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer. Je nach Vertragsgestaltung kann er dann aber unter bestimmten Umständen den säumigen Winterdienst in Regress nehmen.

Wichtig: Auch wenn Eigentümer Winterdienste mit der Schneeräumung und Enteisung beauftragen, sollten sie sich regelmäßig davon überzeugen dass die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt werden. Nach Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof sind Gundstückseigentümer auch nach Beauftragung von Winterdiensten nicht von ihrer Verantwortung bei Unfällen durch Glatteis befreit.

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Alternativ zum Mietvertrag kann die Räumpflicht auch in der Hausordnung festgelegt sein. Foto: pixabay.com

Bereits mehrfach haben Gerichte festgelegt, dass Mieter nur zum Schnee beseitigen und streuen verpflichtet sind, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Alternativ kann dies in der Hausordnung festgelegt sein, sie muss aber dann als fester Bestandteil des Mietvertrages erklärt sein.

Ist der Mieter etwa durch Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, muss er sich um eine geeignete Vertretung kümmern, egal ob gewerblich oder privat. Tut er das nicht und kommt es deshalb zu einem Schadensfall, muss er dann möglicher Weise Schadenersatz leisten.

► Müssen Alte und Kranke auch Schnee schieben?

Der Gesetzgeber macht hier zwischen Berufstätigen oder Alten und Kranken keinen Unterschied.
Berufstätige müssen eben morgens entsprechend früher aufstehen, wer zu krank oder gebrechlich ist hat für Ersatz zu sorgen. In Gerichtsurteilen wurden selbst Rentner im hohen Alter schon für zuständig erklärt, den Schnee vor der Haustür und auf dem Gehweg zu beseitigen. Und sollten sie gesundheitlich dazu nicht in der Lage sein, müssen sie eben für eine geeignete Räumpflicht-Vertretung sorgen.

Natürlich gibt es in besonderen Härtefällen auch hier Ausnahmen.
Es gibt auch die Möglichkeit, sich aus Alters- oder Krankheit gründen vom Mieter gegen Übernahme der Kosten von der Räumpflicht befreien zu lassen, dies sollte aber in jedem Fall schriftlich geschehen. Denn nur die mündliche Befreiung durch den Vermieter wird im Falle eines Schadensersatzanspruchs gegenüber Dritten nicht ausreichen.

► Womit sollte man der Streupflicht nachkommen?

Streusalz ist aus Umweltschutzgründen in vielen Städten und Gemeinden streng verboten, nicht zuletzt um die Straßenbäume zu schonen. Hier gibt es aber regionale Unterschiede, mitunter aber ist der Einsatz von Streusalz an besonderen Steigungen oder etwa bei Eisregen erlaubt.

Am besten geeignet sind Sand oder Granulat, diese sind umweltschonend und lassen sich nach Abtauen der Wege relativ gut zusammen fegen. In den Baumärkten wird eigens dafür Lavagranulat angeboten. Die Körnung ist abgerundet, so kann man seiner Streupflicht nachkommen, ohne Tierpfoten zu verletzen oder Fahrradreifen zu beschädigen.

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Bei künstlichem Granulat mit abgerundeter Körnung besteht keine Verletzungsgefahr für Tierpfoten. Foto: pixabay.com

Wichtig: Wer besonders umweltfreundlich und preiswert auf Gehwegen und Zufahrten streuen möchte, kann zu Sägespänen, Sand oder Kies greifen: diese Materialien sind besonders umweltschonend und sehr preiswert zu haben.

► Schnee und Eis auf dem Dach sind besonders gefährlich!

Bei länger andauerndem Schneefall ist es gerade bei älteren Dächern mit geringer Neigung ratsam, das Dach kontrolliert vom Schnee zu befreien. Kommt ein Eigentümer dieser Aufsichtspflicht nicht nach, verhält sich dies im Schadensfall ähnlich wie bei ausrutschenden Passanten: werden Fußgänger durch abrutschende Schneemassen verletzt, haftet der Hauseigentümer. Und auf dem Dach lagernder Schnee birgt insbsondere um die Null-Grad Grenze herum noch eine andere Gefahr: beginnt es zu tauen und möglicher Weise zu regnen, wird der auf dem Dach liegende Schnee immer schwerer, durch das zunehmende Gewicht kann es hier dann zu statischen Problemen kommen, das Dach kann die Last irgendwann nicht mehr tragen.

► Lebensgefahr durch Eiszapfen

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Bei besonders großen und gefährlichen Eiszapfen kann auch der Dienst der Feuerwehr in Anspruch genommen werden. Foto: pixabay.com

Auch hier greift die Verkehrssicherungspflicht: Hausbesitzer sind verpflichtet, gefährliche Eiszapfen an Dächern zu beseitigen. Das gilt insbesondere dann, wenn Fuß- oder Radwege direkt an das Haus angrenzen. Mit einer längeren, sicher stehenden Leiter und einem Hamer lassen sich kleinere Eiszapfen gut abschlagen, machmal läßt sich das auch mit einem Besen oder leichtem Schneeschieber erledigen. Sollten die Eiszapfen zu schwer oder schlecht erreichbar sein, müssen Immobilien-Eigentümer auf professionelle Hilfe zurück greifen: Baumfälldienste können hier mit der Hebebühne anrücken, bei besonders großen und gefährlichen Eiszapfen hilft auch die Feuerwehr um Schaden abzuwenden.

Wichtig: Eiszapfen sollten  bei Hausbesitzern noch aus einem anderen Grund die Alarmglocken klingeln lassen. Sie sind oft auch ein Hinweis darauf, dass ein Dach nicht ausreichend gut gedämmt ist. Dringt warme Luft durch das Dach von innen nach außen, schmilzt der untere Schnee langsam, das dann ablaufende Wasser bildet an Dachkanten- und Rinnen Eiszapfen. Hier sollte also dringend die Wärmedämmung überprüft werden.

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