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Mängel Böden- und Bodenbeläge

Bei Bodenbelägen aller Art sind die Auslöser für Streitigkeiten meist unterschiedliche Strukturen und Farbgebungen, Unebenheiten durch nicht fachgerechte und ungleichmäßige Verlegung, sowie optische Störungen des Erscheinungsbildes durch nachträglich ausgeführte Ausbesserungsarbeiten. Für die Einschätzung, ob es sich hier um einen wirklichen Mangel handelt, sollte bei Bodenbelägen immer eine normale Nutzungsbedingung angepeilt werden.

Das heißt dass es wenig ratsam ist, Unregelmäßigkeiten in Struktur und Farbe mit der Lupe in der Hand im Kriechgang zu suchen. Bei Wohnraumböden ist als normale Nutzungsbedingung wohl eine sitzende, oder auch stehende Position bei in Inaugenscheinnahme anzusehen, die Lichtverhältnisse sollten denen der üblichen entsprechen. Unebenheiten in der Oberfläche, welche keine Stolperkante darstellen, optisch kaum und nur durch Abtastung bemerkbar sind, gelten i.d. R. als zumutbar.

Tipp: Gerade bei Bodenbelägen sollte aufgrund der nach Inbetriebnahme unterstellbaren, sowie der später tatsächlich erfolgten Abnutzung, die Beurteilung zum Zeitpunkt der Abnahme erfolgen.

Als zumutbar sollten i.d.R. gelten:

  • Schwellen an Türdurchgängen, insbesondere bei Wechsel der Belagsart, bis zu einem Höhenunterschied von max. 4 mm
  • kleinere Feuchteansammlungen bei rustikalen Terrassenfliesen mit rauer Oberfläche, welche trotz korrekter Gefälleneigung von 1-2 % nicht ablaufen
  • akustische Unregelmäßigkeiten wie etwa das Hohlklingen beim Begehen von Fliesen, solange hier keine Ablösungen vom Untergrund erkennbar sind
  • bei Betonwerksteinplatten eine Höhendifferenz von bis zu 2,0 mm zu benachbarten Platten bei farblich unterschiedlichen Fliesen
  • eine  ungünstige Auswahl der einzelnen Platten durch den Fliesenleger, so lange hierdurch das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird
  • das Absinken der Fliesen im Rand- Sockelbereich um bis zu 5 mm, da dies durch den längerfristig andauernden Austrocknungsprozess des Estrichs Zementestrichs zu rechtfertigen ist
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Die Verlegung von großen Fliesen ist anspruchsvoll Foto: pixabay.com
  • erhöhte Fugenbreiten um 0,5 mm bei Parkettfußböden, bedingt durch Bau-Feuchtigkeit oder auch Austrocknungsprozesse
  • Fugenbreiten bis 1 mm im Bereich der Parkett-Versiegelung, wenn diese nicht die Nutzbarkeit der Flächen beeinträchtigt. (Voraussetzung ist hier die maximale Feuchte – nicht jedoch die nasse Reinigung der Oberfläche)
  • mit Leim gefüllte Laminatfugen bis 0,2 mm
  • Verwerfungen einzelner Laminatelemente in der Breite bis 0,25 mm
  • bei Stabparkett bis zu 3 mm Längenunterschiede der einzelnen Verlegewürfel, bei Mosaikparkett bis zu 4 mm Längenunterschiede der einzelnen Verlegewürfel
  • hohl klingende Teilbereiche, sofern keine Ablösungen vom Untergrund bemerkbar sind
  • Äste, sofern diese nicht derart gehäuft auftreten, dass dadurch das Gesamtbild beeinträchtigt wird
  • in der Versiegelung vereinzelte Staubpartikel sowie einzelne Pinselhaare, ungleichmäßige Stärke der Versiegelung, sofern dadurch das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird
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Häufiger Streitpunkt bei Parkett sind ungleichmäßige Fugenbreiten Foto: pixabay.com
  • leichte Unebenheiten durch Untergrundverspachtelungen, welche nur bei bestimmten Lichteinfallwinkel zu sehen sind, b. z. w. das Gesamtbild nicht beeinträchtigen
  • bei loser Verlegung auf Wunsch des Auftraggebers, temporär auftretende Beulen- und Blasenbildung durch Änderung der Luftfeuchtigkeit innerhalb von Räumen
  • sichtbare Schattierungen bei Veloursteppichen, welche durch eine unterschiedliche Strichrichtung zwischen den verlegten Bahnen entstehen können, es sei denn, dies wurde vertraglich ausgeschlossen
  • Musterverspünge zwischen den Verlegebahnen, es sei denn, dies wurde vertraglich ausgeschlossen